Geltungsbereich des Beflaggungserlasses
+ Bundeskanzleramt
Quelle: Protokoll Inland
Gemäß Abschnitt I. des Beflaggungserlasses der Bundesregierung gelten dessen Vorschriften für die (Außen-)Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Museen und Gedenkstätten), die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen. Die besondere Regelung der Flaggenführung des Bundespräsidenten bleibt unberührt.
+ Bundesflagge auf halbmast
Quelle: Protokoll Inland
Zu beflaggen sind sämtliche Dienstgebäude und darüber hinaus die Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr und der Bundespolizei ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Wie die Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Bundes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.
Im Gegensatz zur Beflaggung an oder vor Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen ist die Beflaggung im Gebäudeinnern nicht durch den Beflaggungserlass geregelt. Grundsätzlich sollten einige Bestimmungen - beispielsweise zur Beflaggungsreihenfolge - analog angewendet werden. Hier ist jedoch ein größerer Gestaltungsspielraum vorhanden.




