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Fahrzeug mit Bundesdienst-Kennzeichen und Stander am Roten Teppich

Beflaggung ausländischer Vertretungen

Artikel 20 des "Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen" (BGBl. 1964 II , Seite 959 ff.) gestattet es jedem Entsendestaat, seine Vertretungen im Empfangsstaat zu beflaggen: "Die Mission und ihr Chef sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaats an den Räumlichkeiten der Mission einschließlich der Residenz des Missionschefs und an dessen Beförderungsmitteln zu führen". Auf welche Art und Weise dies geschieht, bestimmt dabei der entsendende Staat selbst. Im Gegensatz zu deutschen Vertretungen im Ausland - bei denen die Europaflagge, soweit technisch möglich, vor dem bzw. am Gebäude links von der Bundesdienstflagge gesetzt wird - hissen die Missionen mancher EU-Mitgliedstaaten die Nationalflagge links und die Europaflagge rechts. Die Beflaggungsregelungen des Empfangsstaats entfalten jedoch keine bindende Wirkung für die fremden Missionen. Bei Trauerbeflaggungen kann es daher vorkommen, dass sich eine ausländische Vertretung der hiesigen Trauerbeflaggung anschließt, während eine andere Mission die Flagge nicht auf halbmast setzt. 

Flaggen Griechenland-Europa an Flaggenstöcken am Gebäude der Griechischen Botschaft in Berlin + Griechische Botschaft Berlin Quelle: Protokoll Inland

Die Benutzung der Nationalflagge und des Staatswappens regelt zudem Artikel 29 des "Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen" (BGBl. 1969 II S. 1587 ff.). Dort heißt es: "(1) Der Entsendestaat ist berechtigt, seine Nationalflagge und sein Wappen nach Maßgabe dieses Artikels im Empfangsstaat zu benutzen. (2) Die Nationalflagge und das Wappen des Entsendestaats können an dem Gebäude, in welchem sich die konsularische Vertretung befindet, und an dessen Eingangstür, an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sowie an seinen Beförderungsmitteln, wenn dienstlich benutzt, geführt werden. (3) Bei der Ausübung des in diesem Artikel gewährten Rechts sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaats zu berücksichtigen."

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