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Fahrzeug mit Bundesdienst-Kennzeichen und Stander am Roten Teppich

Beflaggung bei der Bundespolizei

Für die Beflaggung der Dienstgebäude und Anlagen der Bundespolizei (bis 2005: Bundesgrenzschutz) gilt grundsätzlich der Beflaggungserlass der Bundesregierung. Ergänzende Bestimmungen finden sich im Abschnitt "Flaggenordnung" der Polizeidienstvorschrift 010 (BGS) - "Standortangelegenheiten". Grundsätzlich ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten zu flaggen, die an möglichst gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Eingangs der Dienstgebäude und Anlagen zu errichten sind. Die Dienstgebäude und Anlagen der Bundespolizei sind nicht täglich beflaggt, sondern nur an den regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen sowie auf besondere Anordnung. Abweichend von Abschnitt V. Abs. 5 des Beflaggungserlasses ist für die Bundespolizei vorgeschrieben, dass eine Beflaggung von Dienstgebäuden und Anlagen bereits um 06:30 Uhr beginnt. Sie endet bei Sonnenuntergang, spätestens jedoch um 21:00 Uhr. 

Bundesdienstflagge am Heck eines Bootes der Bundespolizei + Bundesdienstflagge am Heck eines Bootes Quelle: Bundespolizei

Ergänzend zu den Vorschriften des Beflaggungserlasses ist festgelegt, dass ohne besondere Anordnung bei offiziellen Besuchen des Bundeskanzlers und des Bundesministers des Innern sowie am Tage der Vereidigung von Polizeivollzugsbeamten die Bundesdienstflagge zu setzen ist. Beim offiziellen Besuch des Bundespräsidenten ist dessen Standarte zu setzen. Sollte die Standarte bei einer Dienststelle nicht vorhanden sein, ist die Bundesdienstflagge zu hissen. Am Tag der Beisetzung eines verstorbenen Angehörigen der Bundespolizei ist die Bundesdienstflagge auf halbmast zu setzen. 

Die Beflaggung der Schiffe der Bundespolizei ist auf Grundlage von § 6 Abs. 2 und von § 14 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes mit Erlass des Bundesministers des Innern vom 17. Oktober 1972 (BGS I 1 - 630 306/2) geregelt, veröffentlicht im Bundesanzeiger 1972 Nr. 204. 

Die Seeschiffe und Binnenschiffe des Bundesgrenzschutzes (heute: Bundespolizei) führen anstelle der Bundesflagge die Bundesdienstflagge. Sie wird wie folgt gesetzt:

a) auf Schiffen, die sich in Fahrt befinden,
am Brücken-Flaggenstock, und zwar in der Regel, solange die Flagge zu erkennen ist. Ist ein Brücken-Flaggenstock nicht vorhanden, ist die Bundesdienstflagge an der Gaffel, und wenn auch keine Gaffel vorhanden ist, am Heck-Flaggenstock zu setzen;

b) auf Schiffen, die an Land festgemacht oder verankert sind,
am Heck-Flaggenstock in der Zeit von 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens bis 21:00 Uhr; in der Zeit von Sonnenuntergang oder 21:00 Uhr bis 08:00 Uhr nur bei besonderen Anlässen auf Anordnung des Kommandanten oder Wachoffiziers (Wachhabenden).

Die Gösch zur Bundesdienstflagge kann auf Schiffen, die an Land festgemacht oder verankert sind, am Bug-Flaggenstock und für dieselbe Zeit wie die Bundesdienstflagge gesetzt werden.

Für die Dauer der Anwesenheit des Bundespräsidenten auf einem Schiff ist die Standarte des Bundespräsidenten im Topp zu setzen. Ist eine Standarte nicht vorhanden, so ist an ihrer Stelle die Bundesdienstflagge zu setzen. Neben der Standarte des Bundespräsidenten oder der an ihrer Stelle gesetzten Bundesdienstflagge werden keine Kommandozeichen gesetzt. Für die Dauer der Anwesenheit des Bundeskanzlers oder des Bundesministers des Innern auf einem Schiff ist die Bundesdienstflagge im Topp zu setzen. Daneben werden keine Kommandozeichen gesetzt.

Hubschrauber der Bundespolizei und Dienstwagen 0-1 des Bundespräsidenten mit Standarte + Hubschrauber und Dienstwagen 0-1 des Bundespräsidenten Quelle: BPA / Steffen Kugler

Die Seeschiffe entbieten den Flaggengruß, soweit dies im internationalen Seeverkehr üblich ist. Sie grüßen durch einmaliges Dippen der Bundesdienstflagge. Mit der Standarte des Bundespräsidenten wird nur der von einem anderen Schiff entbotene Flaggengruß erwidert. Jeder von einem anderen Schiff oder einer Landstelle entbotene Flaggengruß ist in der für den Flaggengruß der Schiffe vorgeschriebenen Form zu erwidern.

Bei Flaggentrauer, die außer am Volkstrauertag besonderer Anordnung bedarf, sind die Bundesdienstflagge und die Gösch zur Bundesdienstflagge halbstocks zu setzen.

Die Flaggenführung aus besonderen Anlässen regelt der Bundesminister des Innern jeweils durch Einzelerlass.

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