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Fahrzeug mit Bundesdienst-Kennzeichen und Stander am Roten Teppich

Fahrzeugstander

Gemäß Abschnitt III. der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 13. November 1996 können an Dienstkraftfahrzeugen "bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen." 

In Anhang 2 zur Anordnung über die deutschen Flaggen sind unter Anderem folgende Festlegungen über die Berechtigung zum Führen von Standern an Dienstkraftfahrzeugen enthalten: Der Bundespräsident führt an Dienstkraftfahrzeugen die Standarte gemäß Abschnitt I. Nr. 2 der Anordnung über die deutschen Flaggen. Die höchsten Repräsentanten der übrigen Verfassungsorgane des Bundes (der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler, der Präsident des Bundesrates und der Präsident des Bundesverfassungsgerichts) führen an Dienstkraftfahrzeugen die Bundesdienstflagge als Stander im Format 30 x 30 cm. Die Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, die Bundesminister, die Vizepräsidenten des Bundesrates und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts führen an Dienstkraftfahrzeugen die Bundesdienstflagge als Stander im Format 25 x 25 cm. 

Bundesdienst-Stander am ehemaligen Dienstwagen von Bundeskanzler Adenauer im Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland + Stander am Adenauer-Mercedes Quelle: Protokoll Inland

Die Flaggenführung an Dienstkraftwagen der deutschen Vertretungen ist in § 54 der "Geschäftsordnung für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland" geregelt. Danach sind die Leiter der diplomatischen Vertretungen ermächtigt, bei dienstlichen Fahrten im Gastland vorne rechts am Dienstwagen (in Staaten mit Linksverkehr auf der linken Seite) die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm zu führen. Dies gilt ebenso für die Ständigen Vertreter, wenn sie die Vertretung ausüben. Bei Leerfahrten wird keine Flagge gesetzt. Wird bei Dienstfahrten die Bundesdienstflagge geführt, so ist keine andere Flagge zu setzen. Die Leiter der konsularischen Vertretungen führen die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm.

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