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Fahrzeug mit Bundesdienst-Kennzeichen und Stander am Roten Teppich

Logo-Flaggen

Andere Flaggen als die Bundesflagge, die Bundesdienstflagge, die Europaflagge, die Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und die Flaggen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden (Abschnitt IV. Abs. 4 S. 1 des Beflaggungserlasses). 

Logo-Flagge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) + Logo-Flagge THW Quelle: Protokoll Inland

Sogenannte "Logo-Flaggen" werden für den Bereich des Bundes nur selten zugelassen und müssen einen besonderen bundes- oder gesamtstaatlichen Bezug haben. Dies traf zum Beispiel auf das Logo der deutschen Ratspräsidentschaft in der Europäischen Union im Jahr 2007 zu, ebenso für die Weltausstellung EXPO2000 in Hannover und das Jubiläum 20 Jahre Wiedervereinigung 2009/2010. 

Sofern eine Behörde oder Dienststelle des Bundes bzw. eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts über eine eigene Logo-Flagge verfügt, ist es grundsätzlich möglich, diese dort zu hissen. Das gilt jedoch nicht an regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen und für den Fall, dass eine besondere Beflaggungsanordnung getroffen wurde. Dann sind anstelle der Logo-Flagge ausschließlich die Bundesdienstflagge bzw. Bundesflagge und ggf. die Europaflagge zu setzen.

Im Hinblick auf die Art und Weise der Gestaltung einer Logo-Flagge ist aus grundsätzlichen Erwägungen der Staatssymbolik zu beachten, dass sie weder das Bundeswappen noch den Bundesschild beinhalten darf und nicht als Abwandlung der Bundesdienstflagge angesehen werden könnte. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesministerium des Innern. Gegen eine Verwendung der Bundesfarben bestehen keine Bedenken.

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