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Fahrzeug mit Bundesdienst-Kennzeichen und Stander am Roten Teppich

Übereinander gehisste Flaggen

In Deutschland ist gängige Praxis, pro Flaggenmast oder Flaggenstock nur eine Flagge zu hissen. Es gehört zu den Ausnahmen, dass Flaggen übereinander an demselben Mast gesetzt werden; eine Ordnungswidrigkeit stellt dieses Vorgehen nicht dar. 

Von Seiten des Bundes gibt es keine Regelungen in Bezug auf die Nutzung ausländischer Flaggen durch Privatpersonen oder Firmen in Deutschland. Dem Bürger steht es grundsätzlich frei, welchem ausländischen Staat er seine Sympathie durch das Hissen seiner Flagge öffentlich bekundet. 

Möglicherweise kann es jedoch Einschränkungen oder gar Verbote seitens des jeweiligen Staates geben. Hier sollte im Zweifel eine Nachfrage bei der diplomatischen Vertretung des Staates in Deutschland erfolgen, dessen Flagge die Privatperson oder Firma zu hissen beabsichtigt.

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