Trauerbeflaggung in Bund und Ländern
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Quelle: Protokoll Inland
Im föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland verfügen die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Hoheitszeichen und demzufolge auch der Beflaggung. Aus diesem Grund entfalten Beflaggungsanordnungen, die für den Bereich des Bundes erlassen werden, keine bindende Wirkung für die Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände.
Gleiches gilt in umgekehrter Richtung, wenn ein Land für seinen Zuständigkeitsbereich eine Trauerbeflaggung anordnet. Bei jedem Anlass wird seitens des Bundes geprüft, ob und ggf. in welchem Ausmaß eine Trauerbeflaggung auch für Bundesdienststellen im betreffenden Land geboten ist.




