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Fahrzeug mit Bundesdienst-Kennzeichen und Stander am Roten Teppich

Hissflaggen mit und ohne Trauerflor

Ist Trauerbeflaggung lediglich für den Bereich des Bundes angeordnet, gilt dies nur für die Bundes(dienst)flagge und die Europaflagge. Flaggen anderer überstaatlicher oder internationaler Organisationen, ausländischer Staaten und anderer Hoheitsgebiete bleiben davon ausgenommen (Abschnitt V. Abs. 4 des Beflaggungserlasses). Gleiches gilt für die Landes- und Gemeindeflaggen, sofern aufgrund der dortigen Zuständigkeiten keine eigene Trauerbeflaggung angeordnet worden ist. 

Wenn zu einem Anlass mehrere Flaggen unterschiedlicher Hoheitsgebiete zu hissen sind, sollten die Bundes(dienst)flagge und die Europaflagge mit Trauerflor versehen werden, ohne sie auf halbmast zu setzen. 

Für den Fall, dass eine Trauerbeflaggung zeitgleich zu einem Staatsbesuch, Offiziellen Besuch, Arbeitsbesuch, Terminbesuch oder sonstigen Besuch eines hohen ausländischen Gastes angeordnet ist, kann durch die Verwendung von Trauerflor an der Bundes(dienst)flagge und der Europaflagge sowohl Respekt gegenüber dem Gast und seinem Besuchsgrund als auch gegenüber dem Anlass für die Trauerbeflaggung erwiesen werden, ohne dass Irritationen durch ein Nebeneinander von Vollmast- und Halbmastbeflaggung entstehen. Der Gastseite sollte gleichwohl auf geeignete Weise erläutert werden, aus welchem Grund die Bundes(dienst)flagge und die Europaflagge mit Trauerflor versehen werden.

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