Grundsätzlich ist an senkrecht stehenden Flaggenmasten zu flaggen. Nur soweit dies nicht möglich ist, können waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke verwendet werden. Zur Beflaggung sollen Flaggen verwendet werden, die am Flaggenmast oder Flaggenstock aufgezogen und niedergeholt werden können (Abschnitt V. Abs. 1 des Beflaggungserlasses).
Flaggenstöcke werden beispielweise verwendet, wenn keine Flaggenmasten auf dem Gehweg vor einem Dienstgebäude aufgestellt werden können oder wenn eine Dienststelle nur einen Teil eines mehrstöckigen Hauses nutzt. Häufig befinden sich Flaggenstöcke an den Fassaden diplomatischer Vertretungen (wie hier in Paris), ggf. in Verbindung mit einem Amtsschild.