Logo-Flaggen

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Beflaggung

Besondere Hinweise zu sogenannten Logo-Flaggen.

Andere Flaggen als die Bundesflagge, die Bundesdienstflagge, die Europaflagge, die Flaggen der Länder der Bundesrepublik Deutschland und die Flaggen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums des Innern gesetzt werden (Abschnitt IV. Abs. 4 S. 1 des Beflaggungserlasses); bei besonderer Bedeutung entscheidet die Bundesregierung.

Genehmigung aufgrund besonderer Bedeutung

Sogenannte "Logo-Flaggen" werden für den Bereich des Bundes nur selten zugelassen und müssen einen besonderen bundes- oder gesamtstaatlichen Bezug haben.

Dies traf zum Beispiel auf folgende Flaggen zu:

  • Logo der deutschen Ratspräsidentschaft in der Europäischen Union im Jahr 2007
  • Weltausstellung EXPO2000 in Hannover Jubiläum
  • 20 Jahre Wiedervereinigung 2009/2010.

Das Logo der deutschen Ratspräsidentschaft zur EU 2020. Das Logo der deutschen Ratspräsidentschaft zur EU 2020. (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: BMI

Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 (siehe unten unter "Weitere Informationen") hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemäß Abschnitt IV Abs. 4 des Beflaggungserlasses der Bundesregierung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 das Hissen von Flaggen mit dem Logo der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf hellblauem Grund genehmigt. Sofern eine Logo-Flagge bei einer Außenbeflaggung zusammen mit hoheitlichen Staaten- oder Organisationsflaggen gehisst werden soll und ein Flaggenmast dafür vorhanden ist, kann sie allerdings nicht zwischen diesen, sondern ihnen nachrangig nur am rechten Rand gehisst werden (z. B.: Europaflagge, Gastlandflagge(n), Bundes(dienst)flagge, Logo-Flagge).

Mit Schreiben vom 11. November 2020 (siehe unten unter "Weitere Informationen") hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auch die Genehmigung erteilt, dass die Logo-Flagge des deutschen Vorsitzes im Ministerkomitee des Europarates im Zeitraum vom 18. November 2020 bis zum 21. Mai 2021 an Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden darf.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 (siehe unten unter "Weitere Informationen") hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat auch die Genehmigung erteilt, dass die Logo-Flagge der deutschen G7-Präsidentschaft 2022 im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 an Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden darf.

Keine Genehmigung

Die Bundes(dienst)flagge ist Staatssymbol und Element gesamtstaatlicher Repräsentation. Sie steht für Einheitlichkeit und Kontinuität staatlichen Handelns und dient insbesondere der Identifikation der Bürger mit dem Staat. Um die Akzeptanz staatlicher Symbole in der Bevölkerung zu erhalten, ist die Wahrung staatlicher Neutralität zwingend erforderlich. Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen sowie aus Präzedenzgründen wurde und wird bei Logo-Flaggen ohne gesamtstaatlichen Bezug die Genehmigung zum Hissen an Dienstgebäuden des Bundes nicht erteilt.

Eine Ablehnung erfolgte in der Vergangenheit bereits bei ähnlichen Anfragen (Logo-Flaggen von "Terre des femmes e. V." bzw. "Equal Pay Day"). Bei dieser grundsätzlichen Haltung geht es nicht um die inhaltliche Ablehnung der durch Logo-Flaggen dargestellten Anliegen. Solidarität mit den durch Diskriminierung betroffenen Menschen beispielsweise anlässlich von Umzügen in den "Pride Weeks" oder anlässlich des "Christopher Street Days" und auch staatliches Eintreten für Werte, die auf Grund- und Menschenrechten beruhen, kann auf verschiedene Weise ausgestaltet und ausgedrückt werden, ohne Staatssymbole für politische Zeichensetzungen in Anspruch zu nehmen.

Regenbogenflagge am Mast vor dem Gebäude des BMI Regenbogenflagge am Mast vor dem Gebäude des BMI (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: Protokoll Inland

Regenbogenflagge

Mit Schreiben vom 6. April 2022 (siehe unten unter "Weitere Informationen") hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat die grundsätzliche Genehmigung erteilt, dass die Regenbogenflagge auf Grundlage von Abschnitt IV. Abs. 4 des Erlasses der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 (Beflaggungserlass) und unter Beachtung der im Schreiben genannten Maßgaben an Dienstgebäuden des Bundes gehisst werden darf. Das Setzen der Regenbogenflagge muss sich auf einen konkreten Termin beziehen, entweder auf den Jahrestag des „Christopher Street Days“ (CSD) am 28. Juni oder auf einen örtlichen bzw. regionalen Anlass ähnlich der CSD-Veranstaltung.

Eigene Flaggen

Sofern eine Behörde oder Dienststelle des Bundes bzw. eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts über eine eigene Logo-Flagge verfügt, ist es grundsätzlich möglich, diese dort zu hissen. Das gilt jedoch nicht an regelmäßigen allgemeinen Beflaggungstagen und für den Fall, dass eine besondere Beflaggungsanordnung getroffen wurde. Dann sind anstelle der Logo-Flagge ausschließlich die Bundesdienstflagge bzw. Bundesflagge und ggf. die Europaflagge zu setzen.

Gestaltung

Im Hinblick auf die Art und Weise der Gestaltung einer Logo-Flagge ist aus grundsätzlichen Erwägungen der Staatssymbolik zu beachten, dass sie weder das Bundeswappen noch den Bundesschild beinhalten darf und nicht als Abwandlung der Bundesdienstflagge angesehen werden könnte. In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesministerium des Innern. Gegen eine Verwendung der Bundesfarben bestehen keine Bedenken.